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                          Allgemeine Geschaftsbedingungen Partyservice

der Metzgerei Dämgen

§ 1       Geltungsbereich

Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen der Metzgerei Dämgen ausschließlich. Etwa bestehende und von diesen Bedingungen abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen eines Bestellers können nur dann Geltung erlangen, wenn sie ausdrücklich und schriftlich durch die Metzgerei Dämgen anerkannt worden sind.

§ 2       Abschluss des Vertrages

Die Bestellung eines Kunden ist verbindlich. Der Kaufvertrag kommt zustande, wenn die Metzgerei Dämgen die Annahme der Bestellung schriftlich bestätigt oder die Bestellung durch Lieferung der Ware bzw. durch Mitteilung der Auslieferung der Ware annimmt.

§ 3       Preise

Die einer Bestellung zugrunde liegenden Preise ergeben sich aus der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aktuellen Preisliste.

 

Soll laut Vertrag die Lieferung der Ware nach Ablauf von 3 Monaten nach Vertragsabschluss erfolgen, ist die Metzgerei Dämgen berechtigt, einen der Kostenentwicklung entsprechenden Preisaufschlag zu berechnen, sofern während der Lieferzeit eine Preisänderung infolge von Materialverteuerung eintritt. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Preises, so hat der Besteller ein Kündigungsrecht.

 

Bitte beachten Sie, dass laut § 12 des UstG. der Partyservice 19 % MwST enthält, wenn in dem Lieferumfang Leihgeschirr und/oder die Gestellung von Bedienungspersonal enthalten ist.

Ansonsten beträgt der Steuersatz 7%. Unsere Angebote verstehen sich in Euro incl. 7% MwSt.

 

Für jede Lieferung wird eine Lieferpauschale berechnet. Ist die Wegstrecke zur Anlieferung länger als 15 km, so wird eine zusätzliche Kilometerpauschale erhoben. Die Höhe der allgemeinen Lieferpauschale sowie der Kilometerpauschale ergibt sich aus der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aktuellen Preisliste.

§ 4       Bestellung

Eine Bestellung sollte spätestens 8-10 Tage vor Liefertermin bei der Metzgerei Dämgen per e-mail, Fax, Post eingehen oder persönlich erfolgen.

 

Die Anmietung von Räumlichkeiten, der Bedarf an Servicepersonal oder umfangreiche und besonders aufwendige Bestellungen mit Sonderwünschen sollten im Interesse des Bestellers so frühzeitig wie möglich erfolgen.

§ 5       Lieferfähigkeit

Die Lieferung durch die Metzgerei Dämgen erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. Sofern eine Belieferung der Metzgerei Dämgen nicht richtig oder rechtzeitig erfolgt, ist diese zum Rücktritt vom Vertrag dann berechtigt, wenn sie ein konkretes kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat und von dem Partner dieses Vertrages wider Erwarten nicht richtig oder nicht rechtzeitig beliefert wurde.

 

Sofern die Nichtbelieferung der Metzgerei Dämgen von dieser zu vertreten ist, ist das Rücktrittsrecht ausgeschlossen.

 

Die Metzgerei Dämgen ist verpflichtet, dem Besteller die Nichtbelieferung unverzüglich anzuzeigen und – sofern die Gegenleistung bereits entrichtet wurde – diese unverzüglich zu erstatten.

§ 6       Lieferzeit

Lieferfristen oder –termine sind unverbindlich, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist.

 

Bei jeder Lieferung muss mit Zeitverschiebungen gerechnet werden, die selbst bei Anwendung großer Sorgfalt nicht vermieden werden können. Als eine solche zu tolerierende Zeitverschiebung ist eine Lieferung bis eine Stunde nach dem vereinbarten Lieferzeitpunkt anzusehen.

§ 7       Auslieferung

Der Besteller ist verpflichtet, die Entgegennahme der Ware und des Leihzubehörs zu dem vereinbarten Liefertermin sicherzustellen.

 

Er hat den ordnungsgemäßen Erhalt der in seiner Bestellung georderten Waren, des Leihzubehörs und der Dienstleistungen auf der Durchschrift der vom Auslieferungspersonal ausgehändigten Quittung bzw. Rechnung zu quittieren.

 

Besonderheiten, die den Lieferort betreffen (Baustellen, lange Wege, Treppen über 3 Etagen, nicht funktionierende Fahrstühle etc.) sind durch den Besteller rechtzeitig, mindestens aber einen Tag vor der Auslieferung, mitzuteilen, damit sich die Metzgerei Dämgen darauf einrichten kann.

§ 8       Zahlungsbedingungen

Der Rechnungsbetrag für Lieferungen wird mit Zustellung bzw. Aushändigung der Rechnung an den Zahlungspflichtigen fällig. Teilzahlungen sind nur möglich, wenn sie vorher schriftlich vereinbart wurden.

 

Der Besteller bezahlt die bestellten Waren und Dienstleistungen, soweit nicht anders vereinbart, bei Auslieferung in bar gegen Quittung oder Rechnung. Der mit der Lieferung beauftragte Mitarbeiter ist berechtigt und verpflichtet, gegen Aushändigung der Ware zu kassieren. Nach persönlicher Vereinbarung ist auch eine Bezahlung durch Überweisung auf das Geschäftskonto der Metzgerei Dämgen möglich.

 

Der Besteller kommt mit der Zahlung spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung, die auf die Folgen des Verzuges besonders hinweist, leistet.

 

Der Rechnungsbetrag ist während der Verzugszeit zu verzinsen. Der Verzinsungssatz beträgt für das Jahr 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB. Kann die Metzgerei Dämgen einen höheren Verzugsschaden nachweisen, so ist sie zur Geltendmachung dieses höheren Verzugsschadens berechtigt.

 

Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Metzgerei Dämgen anerkannt sind.

§ 9       Leihwaren, Leihzubehör und Partybedarf

Die Lieferung von Speisen und Getränken erfolgt in oder auf Leihwaren wie Warmhaltegeräte und Platten. Diese werden nach Vereinbarung am Folgetag vom Personal der Metzgerei Dämgen abgeholt. Dazu hält der Besteller die Leihwaren zum vereinbarten Termin zur Abholung bereit.

 

Kann die Leihware nicht zum vereinbarten Termin abgeholt werden, weil der Besteller zu diesem Termin nicht anzutreffen ist, behält sich die Metzgerei Dämgen vor, die aus dem erfolglosen Abholversuch unnötigerweise entstandenen Kosten ( z. B. Arbeitsstunden, Kilometergeld etc.) sowie einen Verzögerungsschaden in Rechnung zu stellen.

 

Leihware, die mit Getränken und Speisen in Kontakt kamen, sind aufgrund hygienischer Bestimmungen gereinigt zurückzugeben.

 

Der Besteller trägt von der Übergabe bis zur Rückgabe die Verantwortung für die Leihware. Die Rücknahme erfolgt zunächst unter Vorbehalt. Exakte Bruch- und Fehlmengen können erst nach erfolgtem Einzelkontrolle ermittelt werden. Fehlmengen und Bruch werden zum Tagespreis berechnet.

§ 10     Gewährleistung und Haftung

Die Metzgerei Dämgen hat dafür Sorge zu tragen, dass die auszuliefernden Waren sorgfältig und vorschriftsmäßig transportiert werden.

 

Der Kunde hat die Ware mit ihm zumutbarer Gründlichkeit zu prüfen. Erkennbare Mängel bzw. Reklamationen können nur sofort nach Anlieferung geltend gemacht werden und müssen auf dem Lieferschein vermerkt werden.

 

Die Metzgerei Dämgen ist bei mangelhafter oder unvollständiger Lieferung sofort telefonisch zu benachrichtigen, damit eventuell fehlende oder mangelhaft gelieferte Teile der Bestellung nachgeliefert werden können.

 

Bei mangelhafter Lieferung ist die Metzgerei Dämgen nach ihrer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache verpflichtet. Im Falle der Nacherfüllung ist die Metzgerei Dämgen verpflichtet, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

 

Sofern die Lieferzeit nicht um mehr als eine Stunde überschritten wird, ist ein Rücktritt des Bestellers vom Vertrag wegen Lieferverzugs nur möglich, wenn der Lieferverzug von der Metzgerei Dämgen zu vertreten ist. Sofern die Lieferzeit um mehr als eine Stunde überschritten wird, ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt, ohne dass es noch einer weiteren Fristsetzung zur Nacherfüllung bedarf.

 

Die Haftung der Metzgerei Dämgen bei eigenem und zugerechnetem Verschulden sowie diejenige seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beschränkt sich bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung auf den Warenwert.

 

Schadensersatzansprüche des Bestellers verjähren in einem Jahr ab der Auslieferung der Waren.

§ 11     Gerichtsstandsvereinbarung

Vereinbarter Gerichtsstand ist Mainz, sofern der Vertragspartner Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

 

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